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Innovation durch Interdisziplinarität Art. 1 Name Unter dem Namen Startupweekend Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz im Hub Zürich an der Viaduktstrasse 93-95 in 8005 Zürich. Art. 3 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Unternehmertums in der Schweiz. Dies mit dem Ziel Studenten aus unterschiedlichen Fachrichtungen miteinander zu vernetzen. Art. 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern mit Stimmrecht und Passivmitgliedern ohne Stimmrecht. Aufnahmegesuche neuer Mitglieder sind an den Vorstand zu richten. Diese sind formlos gültig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei:
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann auf Ende eines Monats mit zweiwöchiger Kündigungsfrist erfolgen. Art. 6 Austritt und Ausschluss Der Ausschluss kann durch eine absolute Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, kann aber in Ausnahmefällen umgehend geschehen. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. Art. 7 Mittel Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Art. 8 Die Organe Die Organe des Vereins sind:
Art. 9 Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen elektronisch durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens drei Tage im Voraus elektronisch an den Präsidenten zu richten. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident durch einen Stichentscheid bestimmen. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Antrag des Revisors einzuberufen. Die Einladung hat sieben Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Dieser repräsentiert den Verein nach Aussen. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 12 Befugnisse des Vorstands Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich derGeneralversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung und die Vertretung an einzelne Vorstandsmitgliederzu übertragen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Organisation der Geschäftsführung sowie die Aufgaben und Befugnisse der damit betrauten Organe und Personen in Reglementen festzusetzen. Der Vorstand ist befugt, in allen Fragen zu entscheiden oder gegebenenfalls Reglemente zu erlassen, die nicht gemäss diesen Statuten der Generalversammlung oder dem Revisor vorbehalten sind. Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, der den Vorstand in Bezug auf spezifischeSachfragen berät. Art. 13 Unterschrift Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelunterschrift berechtigt. Art. 14 Der Revisor Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Art. 15 Vermögen Das Vermögen des Vereins bildet sich aus Sponsorenzuwendungen, Veranstaltungsbeiträgen sowie allfälligen Schenkungen. Art. 16 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 17 Statutenänderungen Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Aktivmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Art. 18 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Art. 19 Inkrafttreten Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt. St. Gallen, den 17. Dezember 2009 Änderungen beschlossen am: |
